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Satzung der Gruppe Probsteierhagen

Auf der Grundlage der Satzung des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V. (DTK) und der Ordnung für die Gruppen gibt sich der Verein „Deutscher Teckelklub 1888 e. V. Gruppe Probsteierhagen im Landesverband Nord e.V." diese Satzung.

Die Satzung des DTK und des Landesverbandes Nord e.V. im DTK werden anerkannt und beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Deutscher Teckelklub 1888 e.V. Gruppe Probsteierhagen im Landesverband Nord e.V." Sitz und Erfüllungsort ist Plön. Der Verein ist unter der Nummer VR 937 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Plön eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist ein Kleintierzuchtverein (Rassehundezuchtverein). Seine Mitglieder sind Züchter, die nicht berufsmäßig züchten, Teckelhalter und weitere Teckelfreunde. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 2 Vereinszweck

> Der Verein fördert alle Bestrebungen, Teckel mit einem formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes gegenüber unseren Wildarten.
> Der Verein wahrt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und fördert die Zusammenarbeit mit den Nachbargruppen des DTK.

§ 3 Mittel zum Vereinszweck

> Veranstaltung von Zuchtschauen und Gebrauchsprüfungen,
> Förderung der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des Teckels bei der Jagdausübung, in der Familie und bei der Freizeitgestaltung,
> Verpflichtung seiner Mitglieder zur Zucht mit gesunden Hunden, zur Abgabe von gesunden Welpen, zur art- und tierschutzgerechten Hundehaltung, wobei dem natürlichen Bewegungsdrang des Teckels Raum zu geben ist, Förderung des Richternachwuchses. Aus- und Fortbildung der Teckelzüchter und -führer.

§ 4 Gliederung des Vereins

Das Vereinsgebiet ist nicht fest umrissen, muss sich jedoch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken. Es ist anzustreben, dass die Mehrzahl der Mitglieder in der Umgebung des im § 1 dieser Satzung bezeichnetem Sitz des Vereins wohnhaft sind.

§ 5 Mitgliedschaft
> Die Mitgliedschaft in der Gruppe beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständigen Landesverband und im DTK.

> Mitglied kann jeder unbescholtene Volljährige werden. Mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters können Minderjährige die Mitgliedschaft erwerben.

> Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines dem DTK nicht angehörenden Teckelklubs in der Bundesrepublik Deutschland sein. Bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI-Anerkennung dieses Vereins erforderlich

> Gewerbliche Hundehändler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Die Mitgliederdaten dürfen EDV-mäßig erfasst und bearbeitet werden. Die Mitglieder haben das Recht, die Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu untersagen.
> Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
> Der Vorstand des Vereins kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
> Bei Verweigerung der Aufnahme kann der Vorstand des zuständigen Landesverbandes angerufen werden, der abschließend entscheidet.
> Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an DTK-Veranstaltungen und Inanspruchnahme von DTK-
Einrichtungen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen nach den Richtlinien der Gruppe des zuständigen Landesverbandes und des DTK zu nutzen und Rat, Auskunft und Beistand in Fragen der Teckelzucht, -haltung und -führung zu erhalten.

Die Mitglieder sind verpflichtet,
> die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
> die Tätigkeit der Vereinsorgane und seiner Gliederungen zu unterstützen und die Ziele des Vereins zu fördern,
> die festgesetzten Beiträge und Gebühren termingerecht zu entrichten,
> sämtliche zur Durchführung der Satzung und Ordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
> die Zucht- und Eintragungsbestimmungen einzuhalten,
> den Welpenabsatz zu unterstützen und,
> alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen vermag.

Die Verwendung der männlichen Bezeichnung für Funktionsträger, die in ein Amt des Vereins gewählt sind, schließt die weibliche Form in dieser Satzung ein.

§ 7 Übertritt zu einer anderen Gruppe

Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vereins zum Ende eines Quartals zum Zweck des Übertritts in eine andere Gruppe ausscheiden. Es ist dann verpflichtet, sich einer anderen Gruppe anzuschließen. Der Übertritt ist zu verwehren, wenn die Pflichten gem. § 6 dieser Satzung verletzt wurden. Dem Übertritt darf nur dann stattgegeben werden, wenn nachweislich die festgesetzten Beiträge und Gebühren termingerecht der früheren Gruppe gegenüber erfüllt wurden.

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

Mitglieder, die das Vereinsleben wiederholt stören oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, in geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Landesverband zu hören. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist schriftlich auszufertigen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Betroffene kann hiergegen binnen vier Wochen seit Zustellung schriftlich beim Disziplinarausschuss des DTK Beschwerde einlegen, der endgültig entscheidet.

Über den Ausschluss bei Nichtzahlung des Beitrages, trotz Mahnung, entscheidet der Vorstand des Vereins.

§ 9 Ruhen der Mitgliedschaft

Wenn ein vereinswidriges Verhalten vorliegt, kann der Vorstand des Vereins das einstweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und Funktionen beim Präsidenten des DTK nach vorher eingeholter Zustimmung des zuständigen Landesverbandes beantragen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
> durch Tod,
> durch form- und fristgerechte Übertrittserklärung zu einer anderen Gruppe,
> durch form- und fristgerechte Austrittserklärung.
> Der Austritt ist zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief durch das Mitglied an der Vorstand des Vereins, den Landesverband oder die Geschäftsstelle des DTK zu richten. Die Austrittserklärung muss dort spätestens drei Monate vor Ende des
Geschäftsjahres eingegangen sein.
> durch Ausschluss.

§ 11 Ehrenmitglieder

Mitgliedern, die sich in hervorragender Weise verdient gemacht haben, kann der Vorstand des zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit und können von der Zahlung des DTK- Beitrages befreit werden. Bei der Befreiung vom DTK- Beitrag hat der Verein die Zahlung zu übernehmen.

§ 12 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Meldegeld

Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr gemäß der Satzung des DTK.
Der von dem Verein zu erhebende Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus
> dem DTK- Beitrag, geregelt in der DTK- Satzung,
> dem Landesverbandsbeitrag, geregelt in der Satzung des Landesverbandes,
> dem Vereinsbeitrag, dessen Höhe der Verein (Gruppe Probsteierhagen) festsetzt. Beitragsfälligkeit und Modalität regelt die DTK- Satzung.
> Meldegeld für Zuchtschauen und Prüfungen werden von dem Vorstand festgesetzt und erhoben.

§ 13 Organe

Organe des Vereins sind:
> der geschäftsführende Vorstand
> der Vorstand
> die Mitgliederversammlung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, der Leiter der Geschäftsstelle und der Schatzmeister. Sie sind, jeder für sich, berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende, der Leiter der Geschäftsstelle und der Schatzmeister nur dann vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 14 Vorstand

Dem Vorstand gehören an
> der 1. Vorsitzende
> der 2. Vorsitzende
> der Leiter der Geschäftsstelle
> der Schatzmeister
> der Obmann für Gebrauchs- und Prüfungswesen
> der Obmann für Begleithundeausbildung
> der Obmann für das Schauwesen
> der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
> der Obmann für Jugendarbeit
> Zuchtwart nach Bestellung gemäß Ordnung für die Landesverbände

Die weitere Besetzung des Vorstandes bleibt dem Verein überlassen.

Für nachfolgend bezeichnete Aufgabenbereiche sind Obleute zu wählen:
> Jagdgebrauchs- und Prüfungswesen
> Begleithundeausbildung
> Schauwesen
> Öffentlichkeitsarbeit
> Jugendarbeit

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht.

Eine Wahl des Zuchtwartes durch den Verein kommt nicht in Betracht, da der Zuchtwart vom Landesverband bestellt und ernannt wird und von dem Verein weder gewählt noch abgewählt werden kann.

§ 15 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes

Aufgaben des 1. Vorsitzenden sind:
> Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einschließlich Festsetzung der Tagesordnungen
> Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit er dafür verantwortlich ist. Den Vorstand und die Mitgliederversammlung hat er regelmäßig umfassend über die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane zu unterrichten. Im Falle seiner Verhinderung nimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgaben wahr.

Aufgaben des Vorstandes:
> Die Aufgaben der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Obleute werden in einer Geschäftsordnung des Vereins geregelt werden. Die Aufgaben der Zuchtwarte werden durch die Zuchtwarteordnung geregelt.

Dem Vorstand obliegen insbesondere:
> Geschäftsführung,
> Kassenführung,
> Durchführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
> Terminierung, Vorbereitung und Durchführung von Schauen und Prüfungen,
> Zusammenarbeit mit anderen DTK-Gruppen und dem zuständigen Landesverband,
> Vorschlag von Richteranwärtern und Zuchtwarten,
> Beschluss einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
> Bearbeitung von Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und satzungsgemäßen Beschlüssen,
> Auszeichnung von Mitgliedern.

Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre Auslagen nach einer vom Vorstand getroffenen Regelung erstattet.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.

Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Protokollführung wird dem 2. Vorsitzenden übertragen. Im Falle seiner Verhinderung wird ein Protokollführer vom 1. Vorsitzenden bestimmt. Kopien der Niederschriften sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten.

§ 16 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zur Mitgliederversammlung, die einmal jährlich vor der Generalversammlung des zuständigen Landesverbandes stattfinden muss, ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Versammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt oder durch Rundschreiben durch den 1. Vorsitzenden einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Der Mitgliederversammlung obliegt
> die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Obleute
> die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesverbandes
> die Wahl der Kassenprüfer
> die Annahme und Änderung der Satzung
> die Entgegennahme der Rechnungslegung
> die Entlastung des Vorstandes
> die Festsetzung des Vereinsbeitrages
> die Stellung von Anträgen an die Delegiertenversammlung des DTK
> die Stellung von Anträgen an die General-/Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Minderjährige Mitglieder üben das Stimmrecht selbstständig aus. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Wenn 25 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen es verlangen, muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen beschlossen werden. Dieses Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks.

Die Art der Abstimmungen in der Mitgliederversammlung bestimmen die Erschienenen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Vorschläge für ein Amt vorliegen oder geheime Abstimmung von einem Mitglied beantragt wird.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokollführung obliegt dem 2. Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung wird ein Protokollführer vom 1. Vorsitzenden benannt.

§ 17 Haftungsbeschränkung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zwingend einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 18 Schlussbestimmungen

Soweit diese Satzung keine speziellen Bestimmungen enthält, gilt die Satzung des DTK entsprechend.

§ 19 Auflösung des Vereins

Der Verein kann sich auflösen, wobei § 25 der Satzung des DTK einzuhalten ist. An die Stelle der Delegierten treten die Mitglieder des Vereins. Der sich auflösende Verein bestellt seinen Liquidator selbst. Nur im Falle von Streitigkeiten wird dieser vom geschäftsführenden Vorstand des DTK bestimmt.

Der Verein kann, wenn er trotz Abmahnung gegen die Bestimmungen des DTK verstößt, aufgelöst werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand des DTK nach Anhörung des zuständigen Landesverbandes.

Verbleibendes Vermögen wird dem DTK zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, das bei Gruppenneugründungen des gleichen Landesverbandes verwendet werden muss. Sollte die Steuerbegünstigung des DTK entfallen, ist das verbleibende Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen. Hierüber entscheidet die Auflösungsversammlung

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 22.02.2003 in Trensahl/
Probsteierhagen.